Regelungen zum Schulstart

26.08.2021

Regelungen zum Schulstart

Alles auf einen Blick Regelungen Schulstart 21/22

1 Übersicht über die aktuellen Regelungen zum Schulstart „Auf einen Blick“

Zum Schulstart gibt es eine inzidenz- bzw. warnstufenunabhängige Sicherheitsphase. Bis zum 22.09.21 gilt:

Testen:

  • an den ersten 7 Schultagen nach den Ferien: Tägliche Selbsttestungen zu Hause
  • dann Testungen 3x in der Woche zu Hause befreit: Vollständig Genesene/Geimpfte

MNB (Mund-Nasen-Bedeckung):

  • alle Schulformen: Im Gebäude und im Unterricht (Sitzplatz)
  • ab 14 Jahre MNB als medizinische Maske (wie ÖPNV)
  • außerhalb des Schulgebäudes auf dem Schulgelände keine MNB
  • Beeinträchtigte mit ärztlichem Attest oder amtlicher Bescheinigung sowie Kinder unter 6 Jahren sind vom Tragen der Maske befreit
  • Kindern im Schulkindergarten, Schülerinnen und Schülern des Schuljahrgangs 1 sowie der Eingangsstufe an Grundschulen, Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen sowie mit Unterstützungsbedarfen kann auch in der Zwischenzeit ein kurzzeitiges Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ermöglicht werden
  • Maskenpausen sind unbedingt zu beachten, z.B. im Rahmen der Lüftungspause 20-5-20, beim Essen und Trinken

Grundsätzlich gilt darüber hinaus weiterhin:

  • Einhaltung der AHA+L Regelungen und der allgemeinen Hygieneregelungen auf der Grundlage des Rahmenhygieneplans
  • schulscharfe Infektionsschutzmaßnahmen bzw. Quarantäneanordnungen des zuständigen Gesundheitsamtes im Falle eines Infektionsfalles in der Schule
2 Befreiung von der Präsenzpflicht im Härtefall

Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht Schülerinnen und Schülern, die glaubhaft machen (z.B. durch Vorlage eines aktuellen Attestes), dass sie gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes haben, die Befreiung vom Präsenzunterricht, wenn

  • vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde (für die Dauer der Maßnahme), oder
  • die Schülerin oder der Schüler die Schuljahrgänge 1-6 besucht oder einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder Hören und Sehen aufweist, oder
  • Schülerinnen und Schüler sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Der Härtefall gilt auch bei schriftlichen Arbeiten und praktischen Prüfungen.

Das Attest ist in der Regel nach 6 Monaten zu erneuern.

3 Informationsschreiben für Eltern (Reiserückkehrende)

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

nach dem Ende der Sommerferien bitten wir vor dem Schulbesuch um Beachtung der aktuellen Quarantäneregeln nach der Rückkehr von Reisen ins Ausland.

Mit Stand 01.08.2021 (zunächst bis zum 30.09.2021) gelten folgende gesetzliche Vorgaben:

Personen, die sich im Ausland aufgehalten haben und älter als 12 Jahre sind, müssen unabhängig von der Art des Verkehrsmittels (Flugzeug, Bahn, Auto pp.) und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat, grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.

Kinder unter 12 Jahre sind von der Nachweispflicht befreit. Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende müssen dem Beförderer den Nachweis schon vor Abreise vorlegen.

Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, für das ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde, weil

  • in diesem Risikogebiet eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus besteht (Hochinzidenzgebiet), oder
  • in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus verbreitet aufgetreten sind (Virusvariantengebiet),

müssen sich unmittelbar in häusliche Quarantäne begeben.

Welche Gebiete als Hochinzidenzgebiete bzw. Virusvariantengebiete einzustufen sind, finden Sie tagesaktuell auf der Seite des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de/risikogebiete).

Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.

Während der Quarantäne ist es – auch für Schülerinnen und Schüler – nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Vergessen Sie nicht: Diese Maßnahme dient dem Schutz Ihrer Familie, der Nachbarn und aller anderen Menschen in Ihrem Umfeld. Verstöße gegen die Quarantäneregeln können mit Bußgeldern geahndet werden.

Bitte informieren Sie die Schule über die Dauer der Quarantänemaßnahme. In Quarantäne befindliche Schülerinnen und Schüler nehmen für die Dauer der Quarantäne am Distanzunterricht teil.

Beendigung der Quarantäne bei Hochrisikogebieten: Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Die Quarantäne endet mit dem Zeitpunkt der Übermittlung. Wird ein Genesenen- oder Impfnachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein.

Für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Quarantäne fünf Tage nach der Einreise automatisch.

Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne grundsätzlich 14 Tage. Wird das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Quarantänezeit in Deutschland herabgestuft, gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für diese Gebietsart.

Wer aus einem Hochrisikogebiet kommt, kann sich somit ab dem fünften Tag der zehntägigen Quarantäne freitesten. Bei einer Einreise aus dem Virusvariantengebiet ist das nicht möglich, die Quarantäne dauert stets 14 Tage.

Das gilt bei Einreise nach Deutschland

seit 1. August

Übersicht

4 Informationen zu Einschulungsfeiern

Für die Planungen zu den Einschulungsfeiern ist zu berücksichtigen, dass die coronabedingten Regelungen weiter zu beachten sind und dass dies entsprechend einzuplanen ist. Die maßgeblichen Regelungen zu den Einschulungsfeiern werden sich aus der kommenden Corona-Verordnung, die voraussichtlich zum 25.08.2021 in Kraft tritt, und der nachfolgenden Rundverfügung der RLSB ergeben.

Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie und die anderen teilnehmenden Gäste an der Einschulung nur mit einem negativen Testnachweis (PCR-Test 48 Stunden gültig oder PoC-Antigen-Test 24 Stunden gültig) oder einem Impfnachweis (gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV) oder einem Genesenennachweis (gemäß § 2 Nr. 5 SchAufnahmV) die Schule betreten dürfen. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass für den Einschulungstag die Schule spätestens am Vortag einen Ausgabetermin der Laienselbsttests für die neu einzuschulenden Schülerinnen und Schüler und/oder alternativ am Einschulungstag vor Beginn der Feierlichkeiten einen zeitlichen Korridor für Testungen in der Schule anzubieten hat. Dies gilt insbesondere für die Einzuschulenden des ersten ggf. aber auch für die des fünften Schuljahrgangs.

5 Informationen zum Thema Impfen

Zur Bewältigung der Covid 19-Pandemie mit ihren gesundheitlichen und sozialen Folgen spielt die Impfung eine zentrale Rolle. Daher gilt es, alle Anstrengungen auf eine hohe Impfquote in allen Altersgruppen zu richten. Mit der Erklärung der STIKO vom 16.08.2021 liegt nun auch eine ausdrückliche Impfempfehlung des Expertengremiums zu Gunsten aller 12 – 17jährigen Kinder und Jugendlichen vor. Die Schulen sind ein wichtiger Schlüssel für die Impfkampagne, da junge Menschen erreicht, informiert und bestenfalls für eine Impfung motiviert werden können. Selbstverständlich ersetzt das nicht die Zustimmung der Sorgeberechtigten bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern zu einer Impfung und das ärztliche Aufklärungsgespräch!

Die Entscheidung für einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 schafft einen sehr guten individuellen Schutz vor einem schweren Verlauf im Fall bei einer Infektion mit dem Virus. Zusätzlich ist belegt, dass vollständig geimpfte Personen ein nur geringes Risiko haben, andere Personen anzustecken. Ergänzend gewinnt bei vollständigem Impfschutz die Lebensqualität im Alltag, da z.B. Testungen als Voraussetzung für Zugangsberechtigungen nicht mehr erforderlich sind. Informationen zu den Impfungen sind auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts (RKI) (www.rki.de/DE/Content/ Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html) und des Niedersächsischen Kultusministeriums (www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule_neues_schuljahr/schule_ in_corona_zeiten_aktuelle_hinweise_zum_1_schulhalbjahr_2020_21/schule-neues-schuljahr-190409. html) eingestellt. Dort findet sich auch das Infoblatt des RKI in verschiedenen Sprachen! Auch auf der Homepage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutzimpfung) sind Hintergrundinformationen zum Thema Impfung gegen SARS-CoV-2 hinterlegt. Diese stehen inklusive der Vorstellung der verschiedenen Impfstoffe in mehreren Übersetzungen und in leichter Sprache bereit.

Vom 30.08. – 06.09.2021 wird in allen Impfzentren des Landes eine besondere Aktion zur Impfung junger Menschen initiiert. Zusätzlich stehen die niedergelassenen Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte sowie die Hausärzteschaft für Impfungen zur Verfügung. Die Schulen sollten diese Bemühungen unterstützen, in dem Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte gezielt auf diese Aktivitäten hingewiesen werden. Das Sozialministerium wird auf einer Website die Aktivitäten dokumentieren. Sobald diese freigeschaltet sind, werden die Schulen informiert.

Sollten Impftermine nur während der Schulzeit vergeben werden, sollten in diesem Jahr die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich für die Impfungen vom Unterricht freigestellt werden. Soweit Impfzentren, Gesundheitsämter oder Praxen an Schulen herantreten, können in Schulen Räumlichkeiten für Impfaktionen zur Verfügung gestellt werden. Während volljährige Schülerinnen und Schüler die Einwilligung selbst erteilen, müssen Minderjährige in der Regel begleitet werden. Dies kann zu dem positiven Effekt führen, dass die Sorgeberechtigten gegebenenfalls ebenfalls versorgt werden können. Insoweit kann die Schule durch Hinweise und Unterstützung zu größerer sozialer Gerechtigkeit in der Impffrage beitragen. Zu den Aktivitäten wird es keine Vorgaben seitens des Landes an die Schulen geben, vielmehr wird auf regionale Absprachen und Initiativen gesetzt.

Trotz des positiven Effekts einer vollständigen Impfung bleibt sie eine individuelle Entscheidung! Es wird in Niedersachsen keine unterschiedliche Behandlung von geimpften, nicht geimpften oder genesenen Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf den Schulbesuch geben, sieht man von der Befreiung von geimpften und genesenen Schülerinnen und Schülern von der Testpflicht sowie etwaigen Anordnungen zur Quarantäne als Kontaktperson durch die Gesundheitsämter ab.

Niedersächsisches Kultusministerium

Siehe auch: https://schulnetzmail.nibis.de/files/25122caf85984c88ca510eedc97c4f9a/2021-08-24_Infopaket_Schulstart.pdf